Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

2.3 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.4 Wir sind aus wichtigem Grund berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen bzw. einseitig vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verkäufers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der Verkäufer hat uns sofort darüber zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch ihn oder durch einen Dritten gestellt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn drohen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag durch einen Dritten offensichtlich unbegründet gestellt wurde.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3.3 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – nach unserer Wahl entweder (i) Ersatz verlangen für von unseren Kunden uns gegenüber geltend gemachte Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 150 je Einzelfall oder (ii) pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sollte der Verkäufer einwenden, dass von unseren Kunden uns gegenüber geltend gemachte Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise unbegründet seien, befreit dies den Verkäufer nicht von seiner dahingehenden Zahlungspflicht uns gegenüber. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, von uns die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche hinsichtlich der uns gegenüber geltend gemachte Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche zu verlangen, die wir hiermit aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Verkäufers an uns an diesen abtreten.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort (unseren Großhändler oder unseren Endkunden). Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl), unserer Bestellkennung (Datum und Nummer), sowie ggf. die Öko-Kontrollstellen-Nummer beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sollte der Verkäufer die Umsatzsteuer falsch ausweisen, kann der Verkäufer diese nachberechnen. Wir sind zur Leistung der nachberechneten Umsatzsteuer jedoch nur verpflichtet, soweit wir unsererseits (i) die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer abgerechnet haben oder (ii) eine infolge des Fehlers des Verkäufers auch von uns unseren Kunden gegenüber entsprechend zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer erfolgreich nachberechnen können und auch tatsächlich erhalten. Erhalten wir diese nicht, sind wir berechtigt, dem Verkäufer an Erfüllung statt unseren Umsatzsteuernachzahlungsanspruch gegen unseren Kunden abzutreten. Wir sind zudem berechtigt, dem Verkäufer gegenüber nach unserer Wahl (i) eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 150 für die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer je Nachberechnung des Verkäufers oder (ii) von EUR 50 je von uns unseren Kunden gegenüber zu korrigierende Rechnung in Rechnung zu stellen und gegen den Umsatzsteuernachzahlungsanspruch des Kunden aufzurechnen.

5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zölle, Steuern und Abgaben, abladen am Bestimmungsort) ein (DDP zzgl. Entladekosten).

5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

6.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Mangelhafte Lieferung

7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage des Verkäufers) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

7.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Wir agieren als Vertriebsunternehmen; das bedeutet, wir lassen die von uns bestellte Ware direkt an Großhändler oder Endkunden weiterleiten. Diese Großhändler und Endkunden führen eine Wareneingangskontrolle für sich und damit mittelbar für uns durch. Soweit nachfolgend von unserer Wareneingangs- oder Qualitätskontrolle gesprochen wird, sind immer die Kontrollen unserer Großhändler oder Endkunden gemeint. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird; die vorgenannte Frist ist erforderlich, um uns zu ermöglichen, die uns von unserem Großhändler bzw. Endkunden zugehende Mängelanzeige an den Verkäufer weiterzuleiten, wofür wir zwei Arbeitstage kalkulieren.

7.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

7.6 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in 7.4 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8. Lieferantenregress

8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

8.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

8.4. Soweit unser Abnehmer eine Mindermenge rügt und einen Teil der Kaufpreiszahlung einbehält, sind wir berechtigt, dem Verkäufer eine Belastungsanzeige zuzusenden und den der Mindermenge entsprechenden Minderungsbetrag auch unsererseits von der Kaufpreiszahlung oder einer künftigen Kaufpreiszahlung abzuziehen.

9. Produzentenhaftung

9.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

10. Verjährung

10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München in der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

AEB des Münchner Handelskontors, Stand 12/23