Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB)

1. Allgemeines und Form

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche, auch künftige Vertragsschlüsse ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der ausschließlichen Geltung steht auch nicht entgegen, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, Produktbeschreibungen, technische Dokumentationen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns jeweils Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Bestellberechtigung

3.1 Wir sind aus wichtigem Grund, insbesondere in folgenden Fällen, berechtigt, dem Kunden einseitig die Bestellberechtigung zu verweigern bzw. zu entziehen:

a) Wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der Kunde hat uns sofort darüber zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch ihn oder durch einen Dritten gestellt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn drohen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag durch einen Dritten offensichtlich unbegründet gestellt wurde.

b) der Kunde schließt sich, gleich auf welche Weise, einer Einkaufskooperation, einem Einkaufskontor oder einer ähnlichen Einkaufsvereinigung (im Folgenden auch: Organisation) an oder mit einer solchen Organisation zusammen, mit der wir bereits in vertraglichen Lieferbeziehungen stehen;

c) eine für den Kunden abgeschlossene Warenkreditversicherung wird gekündigt.

3.2 Wir sind berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Auftrags zu verweigern, solange der Käufer sich mit der Abnahme oder Annahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit uns geschlossenen Vertrag in Verzug befindet. Bei Zahlungsverzug und Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Bereits erfolgte, aber noch nicht erfüllte Bestellungen werden nach Entzug bzw. Verlust der Bestellberechtigung nicht mehr ausgeführt. Diese Bestellungen sind dann aufgehoben, außer wenn wir sie bereits angenommen haben.

4. Lieferung

4.1 Vereinbarungen über verbindliche Lieferzeiten bedürfen der Schriftform. Die Lieferung erfolgt, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach unserer Wahl. Der Tag der Lieferung wird dem Käufer mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben, wobei der Tag der Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird.

4.2 Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer nicht unzumutbar ist. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, erfolgt die Lieferung in monatlich ungefähr gleich hohen Mengen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.3 Im Falle der Lieferung über mehrere Monate können wir die Ware, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, während der Lieferzeit nach unserer Wahl zur Abnahme andienen. Der Käufer hat im Falle der Andienung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Andienung einen Abruf in ausführbarer Form für die Abnahme der Ware zu erteilen. Machen wir von unserem Andienungsrecht keinen Gebrauch und hat der Käufer bis zum Ende der Lieferzeit oder bis zum Abruftermin keinen Abruf erteilt, können wir die Ware auch nach Ablauf der Lieferzeit andienen, solange wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Wir können dem Käufer in jedem Fall zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Verstreichen dieser Nachfrist können wir vom Vertrag bzw. dessen noch unerfüllten Teil zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

4.4 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt, oder Ausfuhrverbote im In- oder Ausland, behördliche Maßnahmen oder sonstige, von einer Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände die die Erfüllung des Vertrags verhindern, oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.5 Wird uns die Erfüllung durch elementare Ereignisse oder durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, eine Verladesperre oder sonstige gleich zu bewertende Umstände behindert, verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der Behinderung, wenn wir die Behinderung dem Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit anzeigen. Keine Ereignisse im vorgenannten Sinn sind solche, die von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sobald und wenn ihm ein weiteres Zuwarten über die hinausgeschobene Erfüllungszeit hinaus nicht zugemutet werden kann.

4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.7 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 250 ,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

5.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Verladung/Verwiegung

6.1 Der Käufer ist berechtigt, bei der Verladung zum Zwecke der Gewichtsfeststellung oder der Probeentnahme anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Für die Gewichtsfeststellung ist das am Abgangsort festgestellte Gewicht maßgebend.

6.2 Der Versand erfolgt EXW (ex works) gemäß Incoterms 2020, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.3 Erfolgt der Transport in vom Käufer gestellten Behältnissen, sind wir nicht verpflichtet, diese auf ihre Eignung für den Transport zu prüfen. Gleiches gilt, wenn die Ware im Auftrag des Käufers durch einen Dritten (Spediteur, Transport- oder Frachtführer) abgenommen wird. Für Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung der Ware infolge Unsauberkeit oder sonstiger Mängel bzw. Ungeeignetheit der vom Käufer gestellten Transportmittel sind wir nicht verantwortlich.

7. Gewicht, Verpackung, Qualität

7.1 Die vereinbarte Gewichtsmenge darf von uns bis zu 5% unter- oder überschritten werden. Unter-/Überschreitungen werden zum vereinbarten Preis genau abgerechnet.

7.2 Unsere Transportmittel sind sofort nach Eintreffen zu entladen, anfallendes Standgeld/ sonstige Kosten gehen zulasten des Käufers.

7.3 Die Qualität der zu liefernden Ware bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wird über die Qualität der gehandelten Ware nichts vereinbart, so ist gesunde, handelsübliche Ware mittlerer Art und Güte zu liefern.

7.4 Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

7.5 Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, die Geeignetheit der gelieferten Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck festzustellen. Dies gilt auch für die Zulässigkeit eines etwaigen Vertriebs in einem bestimmten geographischen Gebiet.

8. Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsach-gemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchs-güterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

8.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Gewährleistungsrechte des Käufers voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nachkommt. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel

ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.4 Die beanstandete Ware ist dabei in den Versandbehältnissen zu belassen, es sei denn wir verzichten hierauf ausdrücklich schriftlich und der Käufer stellt die separate Verwahrung der beanstandeten Ware und deren Nichtverarbeitung sicher. Im Fall eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit eine Ersatzlieferung marktbedingt möglich ist. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Mehraufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gerügte Ware zu einem anderen Ort als dem Ort der vereinbarten Ablieferung verbracht wird, haben wir nicht zu erstatten.

8.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.

8.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.8 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9. Haftungsausschluss

9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund - auf Schadensersatz, wenn der Schaden im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für einfache Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen gegeben ist oder eine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes besteht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

9.3 Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt auch nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen in den Fällen einer zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

10. Verjährung

10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 9.2 S.1 und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

Zur Aufrechnung oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten aus Verträgen über andere Lieferungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn die zur Aufrechnung gestellte oder zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts herangezogene Forderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Sie unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und Salden gezogen und anerkannt werden.

12.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

12.4 Solange er nicht in Zahlungsverzug ist, darf der Käufer die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und verkaufen. Er hat sich beim Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises gleichfalls vorzubehalten. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

12.5 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß 12.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

12.6 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen oder Ware des Käufers verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Ist infolge der Vermischung der Gegenstand des Käufers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer uns anteilsmäßiges Miteigentum. Hinsichtlich des so entstandenen Allein- oder Miteigentums verwahrt der Käufer die Ware für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Ware gelten die vorstehenden Regelungen zur Vorbehaltsware.

12.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

13. Preise und Zahlungen

13.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sollten wir irrtümlich keine oder ein zu niedrige Umsatzsteuer ausweisen – etwa weil trotz eines innergemeinschaftlichen Erwerbs Umsatzsteuer geschuldet ist oder weil unser Lieferant eine zu niedrige Umsatzsteuer ausgewiesen hat – sind wir berechtigt, die zutreffende Umsatzsteuer nachzuberechnen.

13.2 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 250,00 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

13.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. ab Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

13.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

13.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

13.6. Besteht zwischen uns und dem Käufer ein Rahmenlieferungsvertrag, eine Abrufvereinbarung oder ein Vertrag über Teillieferungen mit einer Laufzeit von mehr als 8 Wochen, sind wir nach dem Ablauf von 8 Wochen berechtigt, die Preise neu zu verhandeln oder den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu stornieren, wenn sich unsere Einkaufspreise um 10% oder mehr gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöhen.

14. Verschiedenes

14.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist München in der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus der Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ist immer München in der Bundesrepublik Deutschland, soweit zulässig. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

14.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

AVB des Münchener Handelskontors Stand 12/23